1) Entfernungspauschale:
Ab 1.1.2007 dürfen Arbeitnehmer und Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb erst ab dem 21. Kilometer 30 Cent je Kilometer für die einfache Strecke wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigen.
2) Haushaltsnahe Dienstleistungen und Betreuungsleistungen:
Die bisherige Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen wurde mit Wirkung für das Jahr 2006 im Bereich Betreuungsleistungen erhöht und um den Bereich Handwerkerleistungen erweitert. Eine Steuerermäßigung ist für solche Aufwendungen möglich, die keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Die Steuerermäßigung erfolgt in der Weise, daß der Steuerpflichtige seine Einkommensteuerzahlung an das Finanzamt um einen Ermäßigungsbetrag reduzieren kann. Änderungen/Sachverhalte im Einzelnen:
2.1) Betreuungsleistungen:
§ 35a EStG wurde auf alle Fälle ausgeweitet, bei denen Leistungen aus der Pflegeversicherung für die Pflegestufen I, II oder III für Pflege- und Betreuungsleistungen erbracht werden. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung (z.B. Leistungsbescheid oder –mitteilung) der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, das die priate Pflichtversicherung durchführt, durch ein amtsärztliches Attest oder nach §65 Abs.2 EStDV durchzuführen. Die Steuerermäßigung steht neben der steuerpflichtigen pflegebedürftigen Person auch deren Angehörigen zu, wenn sie für Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen. Für die Inanspruchnahme von Leistungen für diesen Personenkreis hat sich der Höchstbetrag von Euro 600,00 auf Euro 1.200,00 ab dem Veranlagungsjahr 2006 verdoppelt, wobei 20% der getätigten Aufwendungen abziehbar sind. Dies führt dazu, daß selbst getragene Pflegekosten bis zu einer jährlichen Höhe von Euro 6.000,00 steuermindernd wirken. Voraussetzungen der steuerlichen Berücksichtigung sind, daß eine Rechnung vorgelegt und die Rechnung durch Banküberweisung beglichen wird.
c.2.2) Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen:
Eigentümer oder Mieter selbst bewohnter Immobilien können 20%, maximal aber Euro 600,- des in einer Rechnung separat ausgewiesenen Entgelts für Handwerker-Arbeitskosten von ihrer Einkommensteuerlast abziehen. D.h. Rechnungsbeträge mit Handwerker-Arbeitskosten von bis zu Euro 3.000,- jährlich wirken steuermindernd. Voraussetzungen der steuerlichen Berücksichtigung sind, daß eine Rechnung mit separatem Ausweis der Arbeitskosten vorgelegt und die Rechnung durch Banküberweisung beglichen wird. Die Regelung gilt gemäß eines im November 2006 veröffentlichten Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen für alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dazu zählen u.a. auch Reparaturleistungen an elektrischen Geräten im Haushalt (z.B. Waschmaschine, Fernseher, Personalcomputer), Kontroll-Leistungen eines Schornsteinfegers, Maßnahmen der Gartengestaltung und handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit diese nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen. Wir empfehlen, sämtliche in Verbindung mit Haus, Wohnung, Haushaltsgegenständen u.ä. erhaltenen Rechnungen auf den separaten Ausweis der Arbeitskosten zu prüfen, diese Rechnungen mit Banküberweisung zu begleichen und die Rechnungen entsprechend für die steuerliche Veranlagung aufzubewahren.
3) Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten:
Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, können seit dem Veranlagungsjahr 2006 2/3 der Kinderbetreuungskosten – bis zu maximal Euro 4.000,00 pro Jahr und Kind (bis 14 Jahre) – steuerlich geltend machen.
Paare, bei denen ein Elternteil erwerbstätig ist, können Kinderbetreuungskosten für Kinder vom 3. bis 6. Lebensjahr geltend machen. Dabei können 2/3 der Kosten bis zu maximal Euro 4.000 pro Jahr und Kind angesetzt werden.
Sonderregelungen gelten bei kranken oder sich in Ausbildung befindlichen Eltern.
Voraussetzungen der steuerlichen Berücksichtigung sind, daß eine Rechnung vorgelegt und die Rechnung durch Banküberweisung beglichen wird.
4) Gewährung eines Elterngeldes:
Für Kinder die nach dem 31.12.2006 geboren oder mit dem Ziel der Adoption im Haushalt eines Steuerpflichtigen aufgenommen werden (letzteres bei einem Maximalalter von 8 Jahren), erhalten die Eltern ein einkommensabhängiges Elterngeld. Ein Elternteil erhält dabei 67% des letzten Nettoeinkommens (Achtung: Lohnsteuerklassenwahl) bis zu einem Höchstbetrag von Euro 1.800,- monatlich. Das Elterngeld erhalten wahlweise Mütter oder Väter, die im ersten Lebensjahr des Kindes auf den Beruf verzichten. Das Elterngeld wird bis zu 12 Monate ausgezahlt und um zwei „Vätermonate“ verlängert, sofern der Vater mindestens für diese Zeit zuhause bleibt. Für Mütter oder Väter ohne Einkommen, Arbeitslose, Studenten etc. wird ein Sockelbetrag von Euro 300,- eingeführt. Umfassende Informationen zu diesem Thema finden sich unter http://www.elterngeld.net/.
5) Gewährung des Kindergeldes/Kinderfreibetrages:
§32 Abs.4 EStG wurde mit Wirkung für das Jahr 2007 dergestalt geändert, daß Kindergeld und Kinderfreibetrag nur noch bis zum 25. Lebensjahr (bisher 27. Lebensjahr) gewährt wird.
6) Einführung einer Reichensteuer:
Für Spitzenverdiener mit einem zu versteuernden Einkommen von über Euro 500.000 beträgt der Spitzensteuersatz ab dem Veranlagungszeitraum 2007 45% (bisher 42%) zzgl. Solidaritätszuschlag. Die Regelung gilt nicht für Gewinneinkünfte.
7) Kürzung des Sparerfreibetrages:
Der Sparerfreibetrag wurde mit Wirkung für das Veranlagungsjahr 2007 von vorher Euro 1.421,00 (bzw. Euro 2.842,00 bei Verheirateten) auf Euro 801,00 (bzw. Euro 1.602,00 bei Verheirateten) gekürzt. Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang eine Überprüfung der erteilten Freistellungsaufträge.
8) Häusliches Arbeitszimmer:
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten beim Fiskus geltend gemacht werden, wenn es im Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit steht. Demnach können z.B. Lehrer kein Arbeitszimmer mehr absetzen.
9) Erbschaftssteuer verstößt gegen das Grundgesetz
Mit Urteil vom 30. Januar 2007 hat das Bundesverfassungsgericht dem geltenden Erbschaftssteuerrecht beschieden, daß es gegen das Grundgesetz verstößt, weil einige Vermögensarten wie Immobilienbesitz deutlich unterhalb ihrer wirklichen Verkehrswerte angesetzt werden. So würden etwa Häuser mit durchschnittlich nur 50% ihres Verkehrswerte angesetzt und land- und forstwirtschaftliches Vermögen nur mit 10%. Da die geltenden Bewertungsvorschriften zudem auch nicht für eine gleichmäßige Begünstigung derartiger Vermögen sorgten, werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Der Gesetzgeber wurde dazu aufgefordert, bis spätestens zum Jahresende 2008 eine Neuregelung zu finden, die alle Vermögensarten von Immobilien über Betriebsvermögen bis hin zur Land- und Forstwirtschaft ausnahmslos nach dem aktuellen Verkehrswert bewertet. Das geltende Recht dürfe aber bis dahin noch angewandt werden.
Das Gericht läßt es aber ausdrücklich zu, daß die Erben oder Beschenkten verschiedener Vermögensarten steuerlich begünstigt werden dürfen, wenn dafür ausreichende Gemeinwohlgründe vorliegen.
Der Richterspruch läuft darauf hinaus, daß die bisherigen Bewertungsregeln im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht einer grundlegenden Änderung unterzogen werden müssen. Die ersten politischen Reaktionen deuten jedoch an, daß die Vererbung oder Verschenkung von selbstbewohnten Einfamilien-Häusern weiterhin begünstig werden soll, allerdings nicht über Begünstigungen bei der Bewertung, sondern durch Freibeträge oder Steuersatzbegünstigungen. Im Hinblick auf die Verschenkung und Vererbung von Betriebsvermögen hat der Gesetzgeber bereits einen Entwurf vorgelegt, durch den der bisher geltende Bewertungsabschlag von 35% und der Freibetrag zugunsten einer Stundungsregelung ersetzt wird. Allerdings werden auch in diesem Bereich die Bewertungsregelungen des Betriebsvermögens, die bei Personengesellschaften bisher weitgehend auf den Steuerbilanzwert der bilanzierten Vermögensgegenstände und Schulden abzielt, einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen werden müssen.
Steuerberatung aus Endingen am Kaiserstuhl bei Freiburg im Breisgau
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